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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitskräfteüberlassung

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen von „Secretary Plus, ein Geschäftsbereich von USG People Austria GmbH“, im Folgenden kurz „Secretary Plus“ genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden „Beschäftiger“ genannt.

Secretary Plus und der Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Die AGB gelten auch dann, wenn der Einsatz des Secretary Plus Mitarbeiters mündlich vereinbart wurde, und gelten für die gesamte Dauer des Einsatzes.

Secretary Plus erklärt, Verträge nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird damit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen werden nur dann wirksam, wenn sie von Secretary Plus für den jeweiligen Vertragsabschluss einzeln und ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von Secretary Plus, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Secretary Plus nach mündlicher Annahme des Anbotes oder durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande. Arbeitsort, Beginn und Dauer, sowie die Qualifikation der überlassenen Dienstnehmer ergeben sich aus den Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Secretary Plus.

Ändert der Beschäftiger während des Einsatzes der überlassenen Dienstnehmer deren Dienstort, die Arbeitszeit oder die vereinbarte Tätigkeit, so hat er vorher die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Secretary Plus einzuholen.

3. Leistungsumfang

Secretary Plus beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Organisation der Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Secretary Plus hat die überlassenen Dienstnehmer individuell getestet und einer sorgfältigen Auswahl unterzogen. Über die generelle Eignung der überlassenen Dienstnehmer hinaus schuldet Secretary Plus keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Secretary Plus ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Dienstnehmer jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

4. Entgelt

Die Höhe des jeweiligen Entgeltes ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Secretary Plus. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von Secretary Plus erteilt, so kann diese jenes Entgelt geltend machen, das ihren üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.

Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Entgelt ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist Secretary Plus zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Entgelt ist nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Secretary Plus zu überweisen.

Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

Qualifizierter Zahlungsverzug des Beschäftigers (siehe unten) berechtigt Secretary Plus zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der überlassenen Dienstnehmer.

Secretary Plus ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag die banküblichen Verzugszinsen pro Monat sowie sämtliche mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrages entstehenden Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, auch durch Rechtsanwälte und Inkassobüros, sonstige Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sowie die anfallenden Gerichtsgebühren zu begehren. Dies gilt auch für die Kosten der Beteiligung an Insolvenzund Exekutionsverfahren, einschließlich insbesonders der anwaltlichen Intervention bei Schätzungen, allen Arten von Tagsatzungen, sowie Zwangsversteigerungen und im Verfahren zur Meistbotsverteilung. Zahlungen des Beschäftigers an den überlassenen Dienstnehmer haben keine schuldbefreiende Wirkung.

Der Beschäftiger hat das Ausmaß der Tätigkeit regelmäßig zu überprüfen und, zumindest wöchentlich, durch einen Tätigkeitsnachweis zu bestätigen. Dieser Tätigkeitsnachweis ist jeweils umgehend an Secretary Plus per Telefax oder elektronisch zu übermitteln. Basierend auf dem Tätigkeitsnachweis, welcher durch den Beschäftiger mit Stempel und Unterschrift zu versehen ist, wird dem Beschäftiger Rechnung gelegt entsprechend den in der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen. Sollte sich später herausstellen, dass Art und Umfang der Beschäftigung der überlassenen Dienstnehmer im Tätigkeitsnachweis zu Ungunsten von Secretary Plus, aus welchem Grund immer, unrichtig festgehalten wurde, ist Secretary Plus jedenfalls berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Nachforderungen beginnt frühestens ab der nachweislichen Kenntnis von Secretary Plus von der Unrichtigkeit des Tätigkeitsnachweises.

 

5. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten bzw. für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger Secretary Plus für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.

Der Beschäftiger ist weiters dazu verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen, Schutzeinrichtungen, etc.) zu setzen und den überlassenen Dienstnehmern die erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen in ordnungsgemäßem und vorschriftsmäßigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Dienstnehmer die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und hat sich der Beschäftiger laufend zu vergewissern, dass die überlassenen Dienstnehmer mit der Handhabung der von ihnen einzusetzenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen, sowie den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften im Betrieb des Beschäftigers vertraut sind und diese auch eingehalten werden. Der Beschäftiger zieht den überlassenen Dienstnehmer nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet heran. Für den Fall, dass der überlassene Dienstnehmer Tätigkeiten verrichtet, welche einer höherwertigen Qualifikationsstufe entsprechen ist Secretary Plus berechtigt, ein dem höherwertigen Tätigkeitsbereich entsprechendes höheres Entgelt zu verrechnen. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Dienstnehmern während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht von Secretary Plus verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Dienstnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Dienstnehmer von Secretary Plus nach Beendigung eines Auftrages in seinem Unternehmen nicht anzustellen, sofern keine schriftliche Übernahmevereinbarung getroffen wurde. Erscheint ein überlassener Dienstnehmer aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger Secretary Plus hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Arbeitsunfälle eines überlassenen Dienstnehmers sind Secretary Plus unverzüglich, nachweislich und schriftlich unter Bekanntgabe des wesentlichen Sachverhaltes und der eingetretenen Folgen des Arbeitsunfalles zu melden. Secretary Plus hat im Dienstvertrag die überlassenen Dienstnehmer zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers verpflichtet. Darüber hinaus wird der Dienstnehmer in seinem Vertrag mit Secretary Plus angehalten, die Anweisungen des Beschäftigers genauestens einzuhalten.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Secretary Plus ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber Secretary Plus verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist; b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, sowie behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesonders Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich verstößt; c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt.

7. Gewährleistung

Secretary Plus leistet nur für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung der überlassenen Dienstnehmer für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine besondere Qualifikation der überlassenen Dienstnehmer oder eine bestimmte Qualität der ausgeführten Arbeiten. Secretary Plus schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Dienstnehmer, wenn eine solche vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Der Beschäftiger ist innerhalb der ersten vier Stunden ab Dienstantritt des überlassenen Dienstnehmers verpflichtet, eine eventuelle Nichteignung des überlassenen Dienstnehmers bei Secretary Plus zu reklamieren, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Bei gerechtfertigter Reklamation werden die ersten vier Stunden des überlassenen Dienstnehmers nicht verrechnet. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch des Beschäftigers auf einen bestimmten Dienstnehmer. Secretary Plus ist daher berechtigt, überlassene Dienstnehmer jederzeit gegen andere, gleich geeignete, auszutauschen. Bei einer berechtigten Reklamation des Beschäftigers (siehe oben) werden die vertraglichen Verpflichtungen von Secretary Plus durch den Austausch des betroffenen Dienstnehmers durch einen geeigneten Dienstnehmer innerhalb von 3 Tagen erfüllt. Aus einem solchen Austausch innerhalb der obigen Frist kann der Beschäftiger keine weitergehenden Ansprüche, insbesonders keine Schadenersatzansprüche, ableiten. Solche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Haftung

Secretary Plus haftet nicht für Schäden, die überlassene Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit im Betrieb des Beschäftigers oder bei Kunden oder unbeteiligten Dritten verursachen. Der Beschäftiger ist selbst verpflichtet, für eine angemessene Absicherung solcher möglicher Schäden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, auch für Handlungen überlassener Dienstnehmer, zu sorgen. Setzt der Beschäftiger den überlassenen Dienstnehmer in Zusammenhang mit Geld, Wertpapieren oder empfindlichen Waren ein, so übernimmt Secretary Plus keinerlei Haftung für die daraus resultierenden Schäden. Der Beschäftiger haftet Secretary Plus für sämtliche Nachteile, die diese durch Verletzung einer dem Beschäftiger obliegenden vertraglichen, gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung, insbesonders auch gegenüber den überlassenen Dienstnehmern, erleidet und wird der Beschäftiger Secretary Plus diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

9. Schlussbestimmungen

Für Streitigkeiten zwischen Secretary Plus und dem Beschäftiger wird als Gerichtsstand ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht für Wien I vereinbart. Secretary Plus ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen. Es gilt in jedem Fall österreichisches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden entspricht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung

 

Aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Beschreibung der zu besetzenden Position(en) (sei es für eine Teilzeit- oder Vollzeitposition, für Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder auf Werkvertragsbasis (in der Folge als „Beschäftigungsverträge“ bezeichnet)) im Unternehmen des Kunden und aufgrund der mit dem Kunden vereinbarten Rahmenbedingungen, erbringt Secretary Plus gewisse Personalsuch- und Selektionsdienstleistungen. Insbesondere schlägt Secretary Plus dem Kunden geeignete Kandidaten vor, die dem vom Kunden bekannt gegebenen Anforderungsprofil entsprechen.

 

Präambel

Die hiernach aufgeführten Allgemeinen Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Angebots. Sie treten mit Auftragserteilung in Kraft.

 

1. HONORAR

1.1. Honorar Das zwischen Secretary Plus und dem Kunden gemäß jeweils gültigem Angebot vereinbarte Honorar umfasst folgende Personalsuch- und Selektionsdienstleistungen: Selektion geeigneter Kandidaten, Interviews, sowie die Erstellung von vertraulichen Berichten über den/die Kandidaten. Darüber hinaus erbrachte Mehrleistungen werden gesondert mit dem Kunden vereinbart und gesondert verrechnet.

1.2.Spesen Sämtliche anfallende Reise-, Bewirtungs- und Aufenthaltsspesen unserer Berater sowie der Kandidaten werden zusätzlich zu dem angeführten Honorar in Rechnung gestellt. Es gelten die jeweils gültigen Sätze lt. BGBL. Nr. 483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allgemeinen Gewerbes (Inland) bzw. KM-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise-/ Bewirtungs- und Aufenthaltsspesen lt. Beleg.

1.3. Entstehen des Honoraranspruchs Secretary Plus hat Anspruch auf ein Honorar für die gemäß 1.1 erbrachten Personalsuch- und Selektionsdienstleistungen. Ein Honoraranspruch entsteht, wenn der Kunde mit dem von Secretary Plus vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag abschließt; wenn sich der von Secretary Plus vorgeschlagene Kandidat unabhängig von der Vermittlung durch Secretary Plus bei dem Kunden vorstellt und es in Folge zum Abschluss eines Beschäftigungsvertrages zwischen Kunden und Kandidaten kommt; wenn der Name des Kandidaten dem Kunden durch eine dritte Person bekannt gegeben wurde und es in Folge zum Abschluss eines Beschäftigungsvertrages zwischen Kunden und Kandidaten kommt. Schließt der Kunde oder ein mit dem Kunden iSd § 15(1) AktG bzw. § 115(1) GmbHG verbundenes Unternehmen mit einem Kandidaten binnen 12 Monaten ab erstmaliger Präsentation durch Secretary Plus einen Beschäftigungsvertrag ab, so hat Secretary Plus einen Honoraranspruch in Höhe des Betrages gem. Punkt 1.1. Der Honoraranspruch entsteht mit Beginn der jeweiligen Personalsuche. Der Kunde ist verpflichtet, Secretary Plus binnen einer Woche nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich hiervon zu informieren

1.4. Abschlagszahlung Ändert der Kunde nach Auftragserteilung die mit Secretary Plus vereinbarten Rahmenbedingungen zur Suche und Auswahl der Kandidaten (Stellenprofil, Gehaltsrahmen, Suchmethode) oder storniert der Kunde den Auftrag, hat Secretary Plus Anspruch auf eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte des vereinbarten Honorars zuzüglich etwaiger bereits angefallener Spesen.

2. INSERATGESTALTUNG

Auf Wunsch des Kunden übernimmt Secretary Plus für den Suchauftrag des Kunden im Rahmen eines gemeinsam festgelegten Anzeigenbudgets das Texten, das Gestalten und das sinnvolle Plazieren von Stelleninseraten. Die Kosten für die Erstellung eines solchen Inserates sowie die mit dem Schalten des Inserats verbundenen Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Secretary Plus verpflichtet sich jedoch, die Gestaltung und die Größe des Inserates sowie das Medium, in dem geschalten wird, mit dem Kunden abzustimmen und von ihm freigeben zu lassen. Geplante Inseratkampagnen werden mit dem Kunden jeweils im vorhinein besprochen.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Preise gelten exklusive MWSt. Das der Secretary Plus zustehende Honorar, sowie sämtliche Kosten und Spesen sind mit Rechnungslegung, netto ohne Skonto sofort fällig.

4. GARANTIERTE BESETZUNG

Wird das Beschäftigungsverhältnis mit dem vermittelten Kandidaten innerhalb der vereinbarten Garantiezeit ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aufgelöst, verpflichtet sich Secretary Plus, eine einmalige Selektion für die Dauer eines Monats nach Bekanntgabe des Austrittes durchzuführen. Die Bekanntgabe der gewünschten Selektion durch den Kunden hat bei sonstigem Anspruchsverzicht innerhalb einer Woche nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Diese Garantie gilt einmalig pro Auftrag und Position (gleiches Anforderungsprofil).

5. DATENSCHUTZ

Mit Ausnahme des Berichts über den vom Kunden eingestellten bzw. beschäftigten Kandidaten verbleiben sämtliche Berichte oder sonstige Unterlagen, die dem Kunden von Secretary Plus zur Verfügung gestellt werden, im Eigentum von Secretary Plus. Diese sind vertraulich zu behandeln und an Secretary Plus umgehend nach Beendigung der Dienstleistungen durch Secretary Plus zu retournieren. Der Kunde verpflichtet sich keinerlei personenbezogene Daten oder sonstige Unterlagen an dritte Personen weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung. Sämtliche personenbezogene Daten nicht eingestellter Kandidaten müssen beim Kunden umgehend gelöscht werden, spätestens nach Abschluss der Dienstleistungen durch Secretary Plus.

6. HAFTUNG

Secretary Plus übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Kandidaten getätigten Angaben oder von ihm vorgelegten Unterlagen (insbesondere Lebenslauf, Zeugnisse oder Empfehlungsschreiben). Die von Secretary Plus geleisteten Personalsuchund Selektionsdienstleistungen ersetzen daher in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Für sämtliche Leistungen der Secretary Plus wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Secretary Plus hat keinerlei vertragliche Bindung zum Kandidaten und bezieht von ihm weder eine Entschädigung noch sonstige Vergütungen.

7. ÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftformerfordernis.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht (exklusive Verweisungsnormen) als vereinbart. Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis gilt als Gerichtsstand ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien als vereinbart.